Sie sind hier: Startseite > Service > Dienstleistungen
Ein Vergleich ist eine gütliche Einigung der Streitparteien. Der Vergleich ist außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren (gerichtlicher Vergleich) möglich.
Ein formloser außergerichtlicher Vergleich ist wie ein neuer Vertrag zu werten, der eine Einigung beschreibt. Er kann beispielsweise im Rahmen einer Mediation, durch die Vermittlung von Rechtsanwälten oder auch ohne anderweitige Unterstützung zwischen den Parteien geschlossen werden.
Auch der außergerichtliche Vergleich unterliegt der Gebührenpflicht.
Kommt jedoch eine der Streitparteien den übernommenen Verpflichtungen nicht nach, muss die gegnerische Partei klagen, um den Vergleich gerichtlich durchsetzen zu können.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckbarkeit des außergerichtlichen Vergleichs – wie bei einem gerichtlichen Vergleich oder einem Urteil – durch einen Notariatsakt herbeiführen. Dabei wird die Einigung vor einem Notar bestätigt.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Coronavirus in Österreich
Erben und Vererben
Führerschein
Geburt
Gesetzliche Neuerungen
Gewalt in der Familie
Heirat
Jobs
Kfz
Menschen mit Behinderungen
Pension
Personalausweis
Pflege
Reisepass
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug
Vereine
Wahlen
Wohnen